Benutzungsordnung
der Schul- und Gemeindebibliothek Havixbeck
als Satzung der Gemeinde Havixbeck vom 11.07.2024
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.712/SGV NW 610) hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 04.07.2024 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Schul- und Gemeindebibliothek Havixbeck beschlossen.
§ 1 Allgemeines
- Die Schul- und Gemeindebibliothek Havixbeck ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Havixbeck. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
- Jede Person ist berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote während der Öffnungszeiten im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.
- Während des Aufenthalts in der Schul- und Gemeindebibliothek und der Nutzung ihres Medienangebots gilt diese Benutzungsordnung.
- Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 3 Anmeldung
- Zur Benutzung der Bibliothek ist eine persönliche Anmeldung unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes mit Meldebestätigung erforderlich.
- Mit eigenhändiger Unterschrift bei der Anmeldung wird diese Satzung anerkannt.
- Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, Email) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert, soweit diese von der Bibliothek zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Der/die Bibliotheksbenutzer/in bzw. bei Nutzern und Nutzerinnen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der oder die Erziehungsberechtigte/r bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift die gesetzlich erforderliche Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Sollten Sie weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in der Schul- und Gemeindebibliothek Havixbeck wünschen, finden Sie diese in der Anlage Datenschutz zur Benutzungsordnung zur Einsichtnahme in der Bibliothek oder auf der Webseite der Gemeinde Havixbeck unter
www.havixbeck.de/de/mein-havixbeck/bildung/buecherei.php.
- Minderjährige können selbst Benutzer werden, wenn sie mindestens sechs Jahre alt sind. Für die Anmeldung legen Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular vor. Die Mediennutzung von Kindern bis zum 6. Lebensjahr erfolgt über den Leserausweis eines Elternteils/Sorgeberechtigten.
- Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Leserausweis
- Die Ausleihe von Medien der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Leserausweis zulässig. Die Ausgabe des Leserausweises erfolgt nach erfolgter Anmeldung.
- Der Leserausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Leserausweises entsteht, haftet die Person, auf deren Namen der Ausweis ausgestellt ist bzw. ihr gesetzlicher Vertreter.
- Für die Ausstellung eines neuen Leserausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweis wird eine Gebühr erhoben.
§ 5 Ausleihe, Leihfristen
- Gegen Vorlage des Leserausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. Die Medien sind spätestens bei Ablauf der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben.
- Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen. Für andere Medienarten kann die Bibliotheksleitung kürzere Leihfristen bestimmen.
- Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag maximal zwei Mal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Neuerscheinungen sind von der Möglichkeit der Verlängerung ausgenommen.
- Jede Benutzerin und jeder Benutzer darf das Ausleihkonto mit maximal 15 entliehenen Medien belasten, jedoch nur mit maximal drei CDs, DVDs, Konsolenspielen oder Tonie-Figuren. Darüber hinaus kann die Bibliotheksleitung weitere Begrenzungen bestimmen oder die Zahlen in begründeten Ausnahmefällen erhöhen.
- Die Bibliothek kann ein ausgeliehenes Medium auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es aus besonderen Gründen erforderlich ist.
§ 6 Ausleihbeschränkungen
- Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
- Für einzelne Medienarten kann die Bibliotheksleitung besondere Bestimmungen festlegen.
- Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben z. B. für Spielfilme oder Computerspiele sind auch für die Ausleihe der Schul- und Gemeindebibliothek verbindlich.
§ 7 Vorbestellungen
Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers Vorbestellungen entgegennehmen. Auskünfte darüber, wer bestimmte Medien ausgeliehen oder vorbestellt hat, werden nicht erteilt.
§ 8 Verspätete Rückgabe, Einziehung
- Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als sieben Tage je Medium und Woche ist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.
- Ist auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung keine Rückgabe des Mediums erfolgt, so kann die Bibliothek die Kosten für dessen Neubeschaffung in Rechnung stellen.
- Sofern das Benutzerkonto fällige Gebühren aufweist, können neue Medien erst nach erfolgter Zahlung entliehen werden.
- Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.
§ 9 Behandlung der Medien, Haftung
- Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig.
- Vor jeder Ausleihe sind die Medien von den Ausleihenden auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.
- Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
- Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.
- Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien und Hardware der Benutzerinnen und Benutzer entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bibliothek entstehen.
§ 10 Schadenersatz
- Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Bei nicht wiederbeschaffbaren Medien sind die Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Mediums zu entrichten. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
§ 11 Nutzungsbedingungen für Internet und WLAN
- Die Internet-PCs und das WLAN stehen allen Besucherinnen und Besuchern der Bibliothek zur Verfügung. Die Nutzungsdauer der Benutzer-PCs kann von der Bibliotheksleitung festgelegt werden.
- Die Bibliothek haftet nicht:
- für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzerinnen und Benutzer
- für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzerinnen und Benutzern und Internetdienstleistern
- für Schäden, die einer Benutzerin oder einem Benutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen
- für Schäden, die einer Benutzerin oder einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen
- für Schäden, die einer Benutzerin oder einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
- Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.
- Die Benutzerin/Der Benutzer verpflichtet sich:
- die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen und über das WLAN gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z.B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.
- keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren
- keine geschützten Daten zu manipulieren
- die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Bücherei entstehen, zu übernehmen
- bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen
- das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln.
Es ist nicht gestattet:
-
- Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen
- technische Störungen selbstständig zu beheben
- Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den PC-Arbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern
- an den PC-Arbeitsplätzen kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen
- an den PC-Arbeitsplätzen Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe über das Internet abzuwickeln.
§ 12 Zugang zur Onleihe
- Die Schul- und Gemeindebibliothek Havixbeck bietet neben physisch verfügbaren Medien zusätzlich die Möglichkeit des Zugangs zur Onleihe der Bibliotheken im Kreis Recklinghausen. Dort stehen eine Reihe von virtuellen Medien zum Download bzw. Streaming zur Verfügung. Die Leihfristen der digitalen Medien können direkt dem Angebot der Onleihe entnommen werden. Es gelten zusätzlich die allgemeinen Benutzungsbedingungen der Divibib GmbH.
- Vorrausetzung für die Nutzung der Onleihe ist der nicht übertragbare Leserausweis der Schul- und Gemeindebibliothek Havixbeck, womit die Freischaltung zur Onleihe durch die individuelle Ausweisnummer und das in der Bibliothek erhältliche Passwort erfolgen kann. Die Ausleihe der digitalen Medien der Onleihe erfolgt über internetfähige Geräte innerhalb und außerhalb der Bibliothek.
§ 13 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
- Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
- Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen und Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
- Essen und Trinken sind in der Bibliothek in der Regel nicht gestattet. Ausgenommen davon ist der Bereich des Lesecafés, wo Getränke konsumiert werden dürfen.
- Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 14 Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können ganz, teilweise oder für eine gewisse Dauer von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Benutzungsordnung der Schul- und Gemeindebibliothek Havixbeck.
Gebührenordnung –
Anhang zur Benutzungsordnung vom 11.07.2024
1. Säumnisgebühr für das Überschreiten der
Leihfrist pro Woche und Medium
für Erwachsene 1,50 €
für Kinder und Jugendliche 0,50 €
2. Ersatzausstellung eines Leserausweises 2,50 €
3. Verlust eines Buches/ Mediums
Wiederbeschaffungswert des Buches/Mediums
zzgl. Einarbeitungsgebühr 3,00 €
4. Sonstige Kosten:
Kopie/Ausdruck 0,10 €